Satzung

Satzung des Vereins


Freunde des Wisentgeheges und der Jagdschau Springe e.V.
in der Fassung vom 09.08.94

§ 1  
Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen „Freunde des Wisentgeheges und der Jagdschau Springe e.V.".
Sein Sitz ist Springe. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Springe unter der Geschäfts-Nr. VR 282 eingetragen.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, des Tierschutzes, der Erziehung und Volksbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung des Wisentgeheges und der Jagdschau des Forstamtes Saupark im Rahmen der von Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gegebenen Zielsetzung.

Seine besondere Aufgabe ist die Förderung der kulturellen, tierschützerischen und volksbildenden Wirksamkeit der Anlage, durch Hilfe bei Führungen von Besuchergruppen und Unterstützung bei der Einrichtung und Erhaltung von Anlagen des Geheges und der Ausstellung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 2
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich zum Schluss des Vereinsjahres nach Regelung aller Verpflichtungen dem Verein gegenüber, und unter Beifügung der Mitgliedskarte erfolgen.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Streichung ist nur dann möglich, wenn zwei Jahresbeiträge trotz Mahnung nicht bezahlt worden sind, wobei jedoch die Schuld durch die Streichung nicht erlischt.

Falls ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder seinem Zweck zuwiderhandelt, kann es ausgeschlossen werden. Streichung oder Ausschluss aus dem Verein erfolgen durch Beschluss des Vorstandes.

Berufung an die nächste Mitgliederversammlung ist zulässig. Ihre Entscheidung ist endgültig.


§ 3
Beiträge

Alle Mitglieder des Vereins haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Beirat und Vorstand schlagen gemeinsam die Höhe des Beitrages der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.


§ 4
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Beirat,
3. der Vorstand gemäß § 26 BGB,
4. der Gesamtvorstand.


§ 5
Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen als Jahreshauptversammlung

a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,
c) die Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
d) die Entlastung des Vorstandes und des Beirats,
e) die Zustimmung zu den Vorstandsbeschlüssen über die Berufung von Beiratsmitglieder,
 f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) die Beschlussfassung über Mitgliederanträge.

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt.

Die Einladung erfolgt spätestens drei Wochen vor der Abhaltung durch schriftliche Bekanntgabe der Tagesordnung.
Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

Die Jahresrechnung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder zu prüfen.


§ 6
Beirat

Der Verein erhält einen Beirat, dem u.a. zwei Vertreter der Forstverwaltung und der jeweilige Leiter des Wisentgeheges, Saupark, Springe angehören sollen. Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand.

Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand berufen. Sie bedürfen der nachträglichen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

Einladungen zu Beiratssitzungen ergehen schriftlich durch den Vorstand.

§ 7
Vorstand und Gesamtvorstand
 

1.  Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und
     2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und
     außergerichtlich.
 

2.  Es wird ein Gesamtvorstand gebildet, dem außer dem 1. Vorsitzenden und
     dem 2. Vorsitzenden angehören: Der Schatzmeister und der Schriftführer.
 

3.  Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Jahreshauptver-
     sammlung auf vier Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig
     aus, so findet eine Ergänzung für den Rest der Amtszeit in der ersten Mit-
     gliederversammlung statt, die auf das Ausscheiden folgt. Bis zur Ergän-
     zungswahl bleibt der Gesamtvorstand beschlussfähig.


§ 8
Verwendung der Mittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in § 1 genannten Zwecke verwendet werden. Über die Art der Verwendung bestimmen Vorstand und Beirat gemeinsam.

Alle Vereinsfunktionen sind ehrenamtlich. Anspruch auf Vergütung besteht nicht. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 9
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Niedersächsische Forstamt Saupark, das es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Wisentgeheges im Niedersächsischen Forstamtes Saupark für die in § 1 der Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Ihre Einberufung muss auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

 

 

 


In das Vereinsregister beim Amtsgericht Springe ist am 05. Februar 1993 unter VR 282 folgender Verein erstmals eingetragen worden:

Freunde des Wisentgeheges und der Jagdschau e.V. mit dem Sitz in Springe,

was hier bestätigt wird.


3257 Springe 1 den 5.Februar 1993

Amtsgericht

Der Förderverein

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